Satzung

Logo des E.F.F.

§ 1

Name, Sitz, Logo und Vereinsfahne

Unter dem Namen „Eberswalder Forstfasching“ e. V. – abgekürzt E.F.F. – haben sich Bürger in einem Verein zusammengeschlossen, in dem sie ihre gemeinsamen Interessen verwirklichen können.

Der Sitz und Wirkungsbereich ist Eberswalde.

Das Logo des E.F.F. zeigt ein Wappen in Form eines Schildes über gekreuztem Pinsel und Bleistift. Im Wappen sind innerhalb eines Kreises zwei Wildschweine im „Faschingslook“, Eichenlaub und Eicheln sowie die Kürzel des Vereins „E.F.F. e. V.“ dargestellt.

Als Vereinsfahne wird die Fahne der Stadt Eberswalde (schwarz- weiß- grün) mit einem beidseitig darauf befindlichen farbigen Vereins- Logo geführt.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2

Zweck

Der E.F.F. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des E.F.F. ist es, die jahrzehntelangen Traditionen des Eberswalder Forstfaschings zu erhalten und fortzuführen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die thematische sowie dekorative Vorbereitung und Gestaltung der Eberswalder Faschingstage und die Ausrichtung des Forstfaschings verwirklicht.

Der E.F.F. unterstützt kulturelle Aktivitäten Dritter.

§ 3

Mittelverwendung

Der E.F.F. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Mittel des Vereins dürfen nur für sachgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit

Der Eintrittsantrag ist in schriftlicher Form zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, dem Tod eines Vereinsmitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, das Mitglied ist dabei an keine Fristen gebunden. Verbindlichkeiten des E.F.F. gegenüber dem austretendem Mitglied entstehen nicht.

Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat bzw. nach begründetem Antrag durch den Vorstand.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des E.F.F. haben das Recht, Vorschläge und/oder Leistungen einzubringen, die der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins entsprechen. Die Mitglieder des E.F.F. übernehmen im Rahmen der Zwecke des Vereins Aufgaben entsprechend ehren Fähigkeiten und Möglichkeiten.

Die Aufgaben und Pflichten der Mitglieder bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen und Veranstaltungen werden durch den Vorstand festgelegt.

Die Mitglieder des E.F.F. haben das Recht, den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen bzw. in diese Gremien gewählt zu werden.

Jedes Mitglied besitzt das Recht auf Teilnahme an den Faschingsveranstaltungen des E.F.F.. Diesbezügliche spezifische Regelungen sind in den Mitgliederversammlungen zu beraten, zu beschließen und in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8

Ehrenmitgliedschaft

Natürliche Personen kann aufgrund verdienstvoller Tätigkeit für den E.F.F. die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Darüber beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

§ 9

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die Kassenprüfer

§ 10

Mitgliederversammlung

Das höchste Gremium des E.F.F. ist die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte, für die Dauer von zwei Jahren, den Vorstand und die Kassenprüfer.

Jährlich finden mindestens zwei Mitgliederversammlungen, darunter eine Jahreshauptversammlung, statt. Sie werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme

§ 11

Angelegenheiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes

Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Beschlüsse zur Geschäftsordnung

Beschlüsse über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, den Ausschluss von Vereinsmitgliedern UND

weitere Anträge, die in die Mitgliederversammlung eingebracht werden

§ 12

Vorstand

Der Vorstand des E.F.F. im Sinne $ 26 BGB besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Künstlerischer Leiter
Technischer Leiter
Schriftführer

Der Vorstand wird im Block gewählt. Die sechs Mitglieder, auf die die meisten Stimmen abgegeben werden, bilden den Vorstand. Die Funktionen sind in der, der Wahlversammlung folgenden, Vorstandssitzung zu besetzen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger zu bestellen

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 13

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des E.F.F. zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Die spezifischen Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in einer Geschäftsordnung zu beschreiben

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Der Vorstand kann erweiterte Vorstandssitzungen einberufen. Der erweiterte Vorstand hat beratende, keine beschließende Funktion.

Der Vorstand kann Vertreter in gewisse Geschäfte bestellen.

§ 14

Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter oder den Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 15

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 16

Finanzen und Haftung

Der E.F.F. deckt seine Kosten durch Beiträge, Fördermittel, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie der Ausgestaltung von Veranstaltungen Dritter

Die durch die Mitglieder geschaffenen Ausrüstungen und Dekorationsmaterialien oder solche, die anderweitig angeschafft worden sind, werden Eigentum des E.F.F. und werden insgesamt vom Vorstand verwaltet.

Die Haftung erfolgt nur mit dem Geschäftsvermögen. Zur Sicherung der Haftung wird eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung von Eberswalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Liquidationskommission, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird und durch den Vorsitzenden rechtsgeschäftliche Vollmachten erhält. Sie ist berechtigt, sich durch eine fachlich versierte Person oder Vereinigung auf Kosten des gemeinschaftlichen Vermögens beraten zu lassen.

§ 18

Satzungsänderung

Mit vorstehender SATZUNG, die am 19. November 2003 in Eberswalde von der Mitgliederversammlung des Eberswalder Forstfasching e.V. beschlossen wurde, verliert die Satzung des Vereins vom 06. 05. 1996 ihre Gültigkeit.

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